Wer zahlt wo?
Die Leistungsortbestimmung ist im Umsatzsteuergesetz seit 2011 neu geregelt. Zu unterscheiden gilt, ob es sich um Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt.
Recht. Die Definition des Leistungsortes ist ein Kern der Neuregelungen des Umsatzsteuergesetzes, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Im Management Circle Intensiv-Seminar „Umsatzsteuer bei Messen, Konferenzen und Events“ am 23. August 2011 wurde erläutert, welche Änderungen seit Beginn des Jahres greifen und wie sich das Gesetz seitdem entwickelt hat. Wenn beispielsweise ein deutscher Messebauer für einen französischen Kunden einen Stand für eine Show in Italien baut, wer muss in diesem Fall wie viel und wo Umsatzsteuer (USt) zahlen? Mit anschaulichen Beispielen referierte Dr. Bernd Ripka von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young über dieses komplexe Thema. Die Zuhörer waren hauptsächlich Steuerberater, die Kunden aus der Messe- und Eventbranche haben. „Unsere Mandanten kommen mit diesen Fragen zu uns, und wir kennen uns damit oft nicht ausreichend aus“, begründet eine Seminarbesucherin ihr Kommen. Es ist eine kleine Nische, von der jedoch einige intensiv betroffen sind.
Prinzipiell regelt § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dass die Überlassung von Standflächen, also die klassische Vermietung eines Bereichs in einer Messehalle, eine grundstücksbezogene Leis-tung ist. Somit unterliegt die Versteuerung bei einer deutschen Messe der deutschen USt. „Leistungsort ist immer dort, wo die Standfläche überlassen ist“, sagt Ripka, und weist gleichzeitig auf einen Ausnahmekatalog hin, der in § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG aufgelistet ist. Hier gilt es u.a. zwischen einem Unternehmer und einem Nichtunternehmer zu unterscheiden. Ein Nichtunternehmer ist etwa eine Stadt oder eine Region. Stellt dieser in einer deutschen Messe aus, ist der Veranstaltungsort der Leistungsort, die Leistung unterliegt der inländischen USt. Eine Steuerbefreiung ist in seltenen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei zwischenstaatlichen Einrichtungen wie EU oder Nato, § 4 Nr. 7 UStG.
Greifen die Merkmale in § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht, liegt keine grundstücksbezogene Leistung vor. In diesem Fall kann die Leistung am Ort des Ausstellers versteuert werden, handelt es sich um einen Unternehmer. Denn kommen zu der Überlassung von Standflächen (sonstige Leistung) noch drei weitere Leis-tungselemente im Sinne des A 3a.4 Abs. 2 Umsatzsteuer Anwendungserlasses (UStAE) hinzu, z.B. technische Versorgung, Bewachung des Standes und Reinigung, dann liegt eine Veranstaltungsleistung vor. Diese Leistung unterliegt der USt am Sitz des Empfängers. „Zur Sicherheit lieber eine Leistung mehr mit verkaufen. Denn eine weitere Frage ist, ob die Erbringung aller vereinbarten Leistungen auch dokumentiert werden kann.“ Denn nimmt ein Unternehmer eine der vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch, kann sich wiederum der Ort, an dem die Steuer erhoben wird, ändern.
Vom Rechnungssteller sollte im Vorfeld dringend überprüft werden, ob es sich tatsächlich um ein Unternehmern handelt. „Unbedingt die Unternehmerschaft qualifiziert prüfen“, rät Ripka. Dies kann etwa durch die Bestätigung der USt-Identifikations-Nummer geschehen. Problematisch wird es, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Prüfer danach fragt, ohne dass eine entsprechende Dokumentation erfolgte. Bis dahin kann sich in der Unternehmereigenschaft etwas verändert haben, was im Nachhinein zu Schwierigkeiten führen kann.
Klassische Dienstleistungen eines Messebauers, etwa Planung, Einrichtung und Überlassung eines Messestandes, sind nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung eine grundstücksbezogene Leistung. Sie führt zur inländischen Besteuerung, auch wenn der Messebauer aus dem Ausland kommt, denn der Leistungsort ist im Inland.
Wenn etwa ein US-Aussteller einem deutschem Messebauer den Auftrag für eine deutsche Messe erteilt, unterliegt dieser der deutschen USt. Wenn ein US-Aussteller mit einem englischen Messebauer auf einer deutschen Messe arbeitet, unterliegt diese Lieferung der deutschen USt, weil es eine grundstücksbezogene Leistung darstellt. Der US-Aussteller muss sich dafür als Leis-tungsempfänger in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. Ebenso verhält es sich in vielen anderen europäischen Ländern.
Bei Kongressen und Seminaren müssen die Teilnehmer in Unternehmen und Nichtunternehmen gemäß § 3a Abs. 3, Nr. 3 a UStG unterschieden werden, um sie korrekt abzurechnen. Bei Nichtunternehmen, also Privatpersonen, gelten Kongresse als dort ausgeführt, wo sie tatsächlich stattfinden. Bei Unternehmern kann es zu einer Leistungsortverlagerung zum Sitz des Empfängers kommen.
Wird für einen Kongress eine Eintrittsberechtigung (unbestimmter Kreis an Teilnehmern) erteilt, gilt im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG das Seminar oder der Kongress dort als ausgeführt, wo die Leistung erbracht ist. Dann wird die lokale USt erhoben. Bei einem Inhouse-Seminar etwa einer französischen Bank in Deutschland besteht eine Eintrittsbeschränkung für die Mitarbeiter des Unternehmens. Wenn diese Bank dieses Seminar in Deutschland veranstaltet, ist der Ort der Leistung der Sitz des Leistungsempfängers; der deutsche Anbieter darf keine deutsche USt berechnen.
Eine Differenzierung zwischen Unternehmen und Nichtunternehmen ist nur dann erforderlich, wenn Eintrittsberechtigungen frei verkauft werden, und somit die Allgemeinheit zugelassen ist. Hier gilt bei allen Teilnehmern der Ort der Veranstaltung als Leistungsort.
Von der Neuregelung im UStG sind ebenfalls Events betroffen, also Veranstaltungen, die ein Auftraggeber durchführen lässt. Zu unterscheiden ist zwischen Kundenevents, die für bestehende oder zukünftige Kunden und Geschäftsfreunde veranstaltet werden, und internen Events, die sich ausschließlich an Arbeitnehmer richten. Sie sind im Allgemeinen schwer von Werbeleistungen abzugrenzen, was aber notwendig ist, um sie richtig zu versteuern. Für Werbeleistungen gilt die Verlagerung der Leistung an den Empfängerort. Wenn es sich aber um ein klassisches Event mit einer Vielzahl von Kostenelementen handelt, muss differenzierter vorgegangen
werden und die Leistungen müssen einzeln betrachtet und besteuert werden, beispielsweise bei einer Incentivereise. „Restauration und Hotel sind große Brocken, die nicht der inländischen Umsatzsteuer unterliegen“, fasst Ripka zusammen. „Vorzugsweise sollte hier separat abgerechnet werden.“





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