BDKV: Mit Mindestabstand geht es nicht

Freitag, 05.06.2020

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Während in Deutschland nach dem Lockdown erste Lockerungen stattfinden und von der Rückkehr zur Normalität gesprochen wird, sehen die deutschen Konzert-, Tournee- und Event-Veranstalter kein Licht am Ende des Tunnels.

Hamburg. „Mit einem geforderten Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Besuchern lässt sich keine Veranstaltung wirtschaftlich durchführen“ sagt Prof. Jens Michow, Präsident des Bundesverbands der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV). Der Verband hat daher ein Überbrückungsprogramm erarbeitet, über welches durch staatliche Zuschüsse eine Wiederaufnahme des Veranstaltungsbetriebs ermöglicht werden kann.

Von den Kulturministern der Länder und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien wurden am 20. Mai 2020 „Eckpunkte für Öffnungsstrategien weiterer kultureller Einrichtungen“ veröffentlicht. Darin wird zwar festgestellt, dass die Lage für die Kulturschaffenden und die einzigartige Vielfalt der Kultur in Deutschland bedrohlich sei. Auch wird in dem Papier eingeräumt, dass Theater, Opernhäuser, Konzertveranstalter, Festivals, Kleinkunstbühnen und Kinos mit ihrem breiten Veranstaltungsangebot eine verlässliche Perspektive benötigen. Aber es wird auch darauf hingewiesen, dass das Kunst- und Kulturleben schrittweise, „unter strikter Einhaltung des Gesundheitsschutzes“, wieder ermöglicht werden solle.

„Es ist für unseren Wirtschaftszweig eine Selbstverständlichkeit, dass auch bei Veranstaltungen der Infektionsschutz an allererster Stelle stehen muss“, so Michow. „Wenn dies aber nur durch Gewährleistung eines Mindestabstands möglich sein sollte, wäre dies für die Branche gleichbedeutend mit einer Fortdauer des aktuellen Veranstaltungsverbots. Die Politik wird dann entscheiden müssen, ob es ihr wichtig ist, dass die aktuellen Strukturen des Kulturbetriebs erhalten bleiben oder ob in Kauf genommen wird, dass zahlreiche Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft und damit der wesentliche Motor auch für zigtausende Künstler*innen, der Krise geopfert werden. Sollte Ersteres der Fall sein, wird dies ohne Zuschüsse des Staates nicht gehen“, teilt der Verbandspräsident mit.

Private Unternehmer sind auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Arbeit angewiesen. Diese ist auf der Grundlage des Eckpunktepapiers in keiner Weise darstellbar. Die Kapazitäten der Spielstätten werden durch die Festlegungen von 100% auf 20% reduziert. Zusätzliche Hygienemaßnahmen sowie die in dem Eckpunktepapier geforderte Einrichtung von „Ticketing-Systemen, die flexibel einen automatischen Mindestabstand an den Ticketkassen ermöglichen“, werden zu einer Steigerung der Sach- und Personalkosten i.H. v. 20% führen. Damit entstünde den Veranstaltern unter Berücksichtigung einer Einnahme von 20% sowie eines Rohertrags von 10% ein Verlust in Höhe von 90% der möglichen Gesamteinnahme. „Da dies nicht zumutbar ist, bedeutete ein Festhalten der Behörden an jenen Veranstaltungsbedingungen für einen unabsehbaren Zeitraum den weiteren Stillstand des Veranstaltungsgeschäfts. Von der vielzitierten ‚Rückkehr zur Normalität‘ kann damit für den Veranstaltungsbetrieb absolut nicht die Rede sein“ sagt Michow.

Der Verband fordert daher für die Zeit ab September 2020 ein Überbrückungsprogramm i.H.v. 3,75 Mrd. Euro für die Veranstaltungswirtschaft: „Ein Neustart des Veranstaltungsbetriebs unter COVID-19 Restriktionen ist nur möglich, wenn ein substanzieller Teil des Wertverlustes von der öffentlichen Hand auf der Grundlage eines Überbrückungsprogramms finanziert wird“ berichtet Michow. Damit könnten Veranstaltungsunternehmen sowie die auf ihre Arbeit angewiesenen ausübenden Künstler*innen einschließlich aller vom Veranstaltungsbetrieb abhängigen Dienstleistungsbetriebe, unter zwangsläufig unwirtschaftlichen Bedingungen annähernd wirtschaftlich arbeiten. Daraus resultierende Einsparungen bei den Kosten für Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfen, Hartz IV und der Grundsicherung würden Teile der Kosten des Überbrückungsprogramms kompensieren.

Der BDKV weist darauf hin, dass das Programm keinesfalls das von dem bereits im April von den diversen Sektoren der Musikwirtschaft und damit auch der Veranstaltungswirtschaft geforderte Hilfsprogramm i.H.v. 582.27 Millionen Euro € ergänzen oder gar ablösen soll. „Das Hilfsprogramm soll dazu dienen, die der Musikwirtschaft in den Monaten März bis August entstandenen und noch entstehenden Schäden zu kompensieren. Das hier erwartete Programm für die Veranstaltungsbranche soll die Voraussetzung dafür schaffen, dass unter Einhaltung geforderter Abstandsregeln wieder Konzerte und andere Events wirtschaftlich tragfähig durchgeführt können.“

Neben diesem Programm benötigten die Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft weitere Unterstützung für den Neustart in Form von Personal- und Fixkostenzuschüssen sowie Investitionszuschüssen für die im Zusammenhang mit den Hygienemaßnahmen notwendigen technischen Umrüstungen von Spielstätten. Auf der steuerrechtlichen Seite muss die Möglichkeit von Verlustrückträgen aus den Jahren 2020 und 2021 bis zurück ins Jahr 2016 geschaffen werden.

„Wir begrüßen, dass die Bundesregierung soeben beschlossen hat, mit einem umfangreichen Rettungs- und Zukunftsprogramm den Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland zu unterstützen. Für den Live-Bereich und vor allem auch für die Künstler*innen ist es aber – trotz aller Anerkennung – nicht befriedigend. „Soweit für Livemusikstätten, -festivals, -veranstalter und -vermittler insgesamt lediglich 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden, wird dieser Betrag nicht annähernd ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Veranstaltungsunternehmen dieses Jahr wirtschaftlich überleben. Von deren Fortexistenz und dem Fortbestand der Vielfalt der Konzert- und sonstigen Veranstalter sind aber sowohl die ausübenden Künstler*innen, deren Künstlervermittler und Manager als auch die Veranstaltungsdienstleister wirtschaftlich abhängig“ kommentiert BDKV-Präsident Michow die am 3. Juni gefassten Beschlüsse des Koalitionsausschusses. Es muss doch verständlich sein, dass Künstler*innen und Dienstleister überhaupt erst wieder eine wirtschaftliche Grundlage erhalten, wenn das Veranstaltungsgeschäft wieder funktioniert.

Auch die beschlossenen Überbrückungshilfen vermögen Veranstaltungsunternehmen kaum weiterzuhelfen. Da Grundlage des Erstattungsanspruchs lediglich die fixen Betriebskosten sind, bleiben die nutzlos aufgewandten (Vor-)Produktionskosten unberücksichtigt. Auch die Dauer der Überbrückungshilfe – lediglich bis Ende August 2020 – ist viel zu kurz bemessen, um der besonderen Lage der Veranstaltungswirtschaft in Ihrer gesamten Struktur ein Überleben zu ermöglichen.

„Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Live-Veranstaltungswirtschaft beläuft sich auf mehr als 11 Mrd. EUR. „Direkt betroffen vom Lockdown des Wirtschaftszweigs sind in Veranstaltungsunternehmen rund 113.000 Erwerbstätige einschließlich rund 53.000 Künstler*innen. Hinzu kommen die Erwerbstätigen in Dienstleistungs- und Zulieferbetrieben“, berichtet der Branchenexperte. „Ihre Existenz steht auf dem Spiel, wenn ihnen jetzt nicht endlich schnell geholfen wird. Die beachtlichen Hilfsangebote des Bundes und der Länder sind dafür leider nur in Ausnahmefällen geeignet.“

Weiterhin ist es zwingend notwendig, dass in den behördlichen Anordnungen die unterschiedlichen Risiken von Veranstaltungen mit ausschließlich Sitzplätzen (geringeres Infektionsrisiko) einerseits zu Stehplatzveranstaltungen (höheres Infektionsrisiko) andererseits auch differenziert geregelt werden.

Untragbar für den Neustart der Veranstaltungswirtschaft sind auch die Unterschiede sowie die daraus resultierende Unübersichtlichkeit der öffentlich-rechtlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie von den 16 Bundesländern erlassen wurden. Ein solcher Flickenteppich macht jede mittel- und langfristige Tourneeplanung unmöglich. Tourneen von Künstlern*innen werden im Durchschnitt drei bis zwölf Monate im Voraus geplant. Die Abfolge der Konzerte in verschiedenen Landkreisen und Bundesländern wird nach vielen Kriterien aufeinander abgestimmt. Es ist daher unmöglich, eine Tournee auf der Grundlage von Veranstaltungsort zu Veranstaltungsort variierenden Arbeitsbedingungen durchzuführen. Weitere Erleichterungen sind im Immissions-, Arbeits-, Datenschutz-, Bau- und Verkehrsrecht erforderlich.

 

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