Sind PassagierInnen von einer Flugannullierung betroffen, dürfen sie den Zeitpunkt des Ersatzfluges festlegen und müssen dafür nichts extra bezahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entsprochen. Voraussetzung ist jedoch, dass für den gewünschten neuen Flug Plätze verfügbar sind.
Im verhandelten Fall ging es um Lufthansa-Flüge, die wegen der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 gestrichen wurden. Die Betroffenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte Lufthansa jedoch ab. Nach Klage der Verbraucherzentrale NRW, die in Vorinstanzen gescheitert war, untersagte der BGH nun diese Praxis.
Bislang war es nach Angaben der Verbraucherschützer unklar, ob es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Reisedatum und Ersatzbeförderung geben muss. Oft stehe und falle aber mit dem Zeitpunkt des Fluges die gesamte Reise. „Deshalb ist es aus Verbrauchersicht ganz entscheidend, dass es einen Anspruch auf zeitliche Flexibilität bei der Umbuchung des Fluges gibt“, unterstreicht Verbraucherzentrale-Vorstand Wolfgang Schuldzinski. (Az. X ZR 50/22)