PassagierInnen, die einen Flug nicht antreten, können Kosten zurückverlangen, die der Airline aufgrund der Nichtbeförderung erspart geblieben sind. Das entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) Anfang August (Aktenzeichen X ZR 118/22). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen nicht in den Ticketpreis eingerechnet worden sind. Damit bestätigte der BGH ein Urteil aus dem Jahr 2016 und ergänzte es.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Passagier einen Flug von Memmingen nach Kreta gebucht. Gezahlt hatte er 27,30 Euro. Storniert hatte der Passagier seinen Flug nicht, er bestand jedoch darauf, die Kosten, die durch den unbesetzten Sitzplatz von der Fluggesellschaft eingespart wurden, erstattet zu bekommen. Dabei handelte es sich um etwas mehr als zwei Drittel des Ticketpreises, letztendlich Steuern, Gebühren und Entgelte von insgesamt 18,41 Euro.
Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, begrüßt das Urteil. Der BGH habe im Sinne der Flugreisenden entschieden. Diese sollten nicht für Steuern und Gebühren zahlen, die aufgrund des Nichtantritts gar nicht angefallen seien.
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