In den vergangenen Jahren haben sich Corona, der Ukrainekrieg und unter anderem damit verbunden die Energiekrise auch auf den Event-Sektor ausgewirkt. Infolge kam es immer wieder zu Anpassungen bei der Vertragsgestaltung für Veranstaltungsstätten und -dienstleister. Dabei im Fokus: die rechtliche Behandlung von Höherer Gewalt sowie Preis- und Risikoanpassungen.
Die Verträge zwischen Versammlungsstätten und Veranstaltern werden mit viel Vorlauf ausgehandelt. Ein halbes bis anderthalb Jahre sind keine Seltenheit. Schnell auf akute Krisen lässt sich nur schwer reagieren, wenn die Tinte erst einmal trocken ist. Preisschwankungen lassen sich in den Verträgen zum Beispiel mit Index-Klauseln antizipieren, über die sich die Vertragspartner verständigen. Die Branche war oder findet sich also ständig konfrontiert mit Stornierungsbedingungen für Mieten, Unterbeauftragungen und dergleichen.
Außerdem sind Fragen zu Datenschutz und Haftungsrisiken seit 2020 zu neuer Aktualität gelangt. Wenn eine hybride oder rein digitale Veranstaltung nicht durchgeführt werden konnte, weil es Probleme mit der Technik gab, griff natürlich ein Schadensatzanspruch. Weiter gedacht hat es aber im selben Zusammenhang Probleme verursachen können, wenn etwa eine aktienrechtliche Hauptversammlung ins Wasser fiel, weil der Wurm in der Technik war und stimmrechtliche Mitglieder keinen Zugang zu der Versammlung hatten. Hier waren die Risiken gleich ganz andere.
Weiter bedacht werden musste hier, dass Anbieter, die ihre Hallen an Veranstalter für hybride oder digitale Events vermietet haben, und dazu die technische Ausstattung – etwa Kameras, die über hauseigene Server streamen – gleich mit verpachteten, selbst zu Datenverarbeitern wurden. Auch verzwickt und eine juristische Aufgabe.
Und auch in naher Zukunft stehen Änderungen an. Große Erwartung zieht die Überarbeitung der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO), dem Basiswerk im Event-Recht, auf sich. Erste Ergebnisse sind hierzu im kommenden Jahr zu erwarten.
Noch ein wesentliches, aktuelles Thema ist die Ablösung des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) durch das neue Sicherheitsgewerbegesetz. Diese Novelle könnte in der Event-Branche weitreichende Folgen für die Bestellung der Ordnungsdienste bei Veranstaltungen mit sich bringen. Bislang müssen sich OrdnerInnen per Gesetz mittels einer IHK-Schulung für ihren Einsatz qualifizieren. Künftig könnte es möglich sein, Sicherheitsmitarbeitern etwa durch alternative Schulungsformate ihre Eignung zu bescheinigen, was vor dem Hintergrund des Personalmangels den Druck zumindest in Teilen reduzieren könnte.
Felix Hormel