Betriebsveranstaltungen sind meistens nicht mehr steuerpflichtig

Dienstag, 19.11.2013
Albertakademie. Bisher musste ein Arbeitnehmer die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn versteuern, wenn die Kosten des Arbeitgebers pro Mitarbeiter den Betrag von 110 Euro überschreiten. Für diesen Fall gehen der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung davon aus, dass die Veranstaltung unüblich und damit steuerpflichtig ist. Jetzt hat der BFH seine höchstrichterliche […]

Albertakademie. Bisher musste ein Arbeitnehmer die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn versteuern, wenn die Kosten des Arbeitgebers pro Mitarbeiter den Betrag von 110 Euro überschreiten. Für diesen Fall gehen der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung davon aus, dass die Veranstaltung unüblich und damit steuerpflichtig ist.

Jetzt hat der BFH seine höchstrichterliche Rechtsprechung geändert. Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt nur noch dann zur Lohnsteuerpflicht, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistungen des Arbeitgebers anlässlich der Betriebsveranstaltung objektiv bereichert ist. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer nicht und bleiben deshalb künftig bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten für die Prüfung der Üblichkeit unberücksichtigt. Außerdem sind die Kosten der Veranstaltung künftig nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber lädt die gesamten Mitarbeiter des Unternehmens zu einer Betriebsfeier in ein Hotel ein. Es nehmen 100 Mitarbeiter und 50 Angehörige teil. Der Arbeitgeber trägt folgende Kosten für die Veranstaltung:

1. Miete für den Veranstaltungssaal  € 5.000
2. Servicepersonal im Kongresscenter  € 1.000
3. Dekoration     € 500
4. Speisen und Getränke   € 5.000
6. Live-Band     € 3.000
7. Übernachtungskosten    € 5.000
Gesamtkosten     € 19.500

Nach bisheriger Auffassung des BFH waren sämtliche Kosten in den Wert der Betriebsveranstaltung einzubeziehen, im Beispielsfall € 19.500. Bei der Prüfung der Freigrenze von € 110 wurden die Gesamtkosten durch die Anzahl der Mitarbeiter geteilt (also € 19.500 geteilt durch 100, so dass der Wert der Betriebsveranstaltung je Mitarbeiter bei € 195 liegt. Damit war die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung für die Mitarbeiter – da unüblich – steuerpflichtig, weil die Freigrenze von € 110 überschritten wurde.

Aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung sind nur noch die Kosten für Speisen und Getränke und die Live-Band zu berücksichtigen, also € 8.000. Dieser Betrag ist durch die Anzahl sämtlicher Teilnehmer zu teilen, so dass sich ein durchschnittlicher Wert von € 53,33 ergibt. Damit ist die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung künftig steuerfrei, da die Freigrenze von € 110 nicht überschritten ist.

Bereits gezahlte Lohnsteuer können in allen noch offenen Steuerfällen aufgrund dieser Rechtsprechung vom Finanzamt zurückgefordert werden, da die BFH-Rechtsprechung rückwirkend gilt.

Die Albertakademie veranstaltet am 17. Februar 2014 im Maritim-Hotel Reichshof in Hamburg ein halbtägiges Seminar zu den Auswirkungen der neuen Rechtslage bei Betriebsveranstaltungen. Teilnehmer erfahren u.a., wie sie bereits gezahlte Lohnsteuern vom Finanzamt zurückfordern können.

www.albertakademie.de